§ 406h StPO. Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. März 1993][1. April 1987]
§ 406h § 406h
Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hingewiesen werden. Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach [den] §§ 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hinzuweisen.
[1. April 1987–1. März 1993]
1§ 406h. Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach [den] §§ 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 15, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986, Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.