§ 408 StPO. Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1979][1. Januar 1975]
§ 408 § 408
(1) [1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Rechtsfolge zu richten. [2] Der Richter hat ihm zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. [3] Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. [4] Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor. (1) [1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Rechtsfolge zu richten. [2] Der Strafrichter hat [ihm] zu entsprechen, wenn de[m] Erla[ß] des Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen.
(2) [1] Der Richter hat Hauptverhandlung anzuberaumen, wenn er Bedenken trägt, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder wenn er eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. [2] Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen. (2) [1] Der Strafrichter hat Hauptverhandlung anzuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden. [2] Dasselbe gilt, wenn der Strafrichter eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt.
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 408.
(1) 2[1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Rechtsfolge zu richten. 3[2] Der Strafrichter hat [ihm] zu entsprechen, wenn de[m] Erla[ß] des Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen.
(2) 4[1] Der Strafrichter hat Hauptverhandlung anzuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden. 5[2] Dasselbe gilt, wenn der Strafrichter eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 105 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 103, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 103, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 105 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 103, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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