§ 408 StPO. Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] |
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§ 408 | § 408 |
(1) [1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Rechtsfolge zu richten. [2] Der Strafrichter hat [ihm] zu entsprechen, wenn de[m] Erla[ß] des Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen. | (1) [1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung zu richten. [2] Der Amtsrichter hat [ihm] zu entsprechen, wenn de[m] Erla[ß] des Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen. |
(2) [1] Der Strafrichter hat Hauptverhandlung anzuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden. [2] Dasselbe gilt, wenn der Strafrichter eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. | (2) [1] Der Amtsrichter hat Hauptverhandlung anzuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden. [2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere als die beantragte Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung festsetzen oder über die Strafaussetzung zur Bewährung abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. |
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965–1. Januar 1975]
1§ 408.
(1) 2[1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung zu richten. 3[2] Der Amtsrichter hat [ihm] zu entsprechen, wenn de[m] Erla[ß] des Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen.
(2) 4[1] Der Amtsrichter hat Hauptverhandlung anzuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden. 5[2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere als die beantragte Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung festsetzen oder über die Strafaussetzung zur Bewährung abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.178, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.