§ 408 StPO. Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 408 | § 408 | 
| (1) [1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu richten. [2] Der Amtsrichter hat [ihm] zu entsprechen, wenn de[m] Erla[ß] des Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen. | (1) [1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu richten. [2] Der Amtsrichter hat [ihm] zu entsprechen, wenn der Erlassung des Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen. | 
| (2) [1] Der Amtsrichter hat Hauptverhandlung anzuberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden. [2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere als die beantragte Strafe festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrage beharrt. | (2) [1] Findet der Amtsrichter Bedenken, die Strafe ohne Hauptverhandlung festzusetzen, so ist die Sache zur Hauptverhandlung zu bringen. [2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere als die beantragte Strafe festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrage beharrt. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 408. 
        
            (1) [1] Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu richten. [2] Der Amtsrichter hat [ihm] zu entsprechen, wenn der Erlassung des Strafbefehls Bedenken nicht entgegenstehen.
        
        
            (2) [1] Findet der Amtsrichter Bedenken, die Strafe ohne Hauptverhandlung festzusetzen, so ist die Sache zur Hauptverhandlung zu bringen. [2] Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere als die beantragte Strafe festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrage beharrt.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.