§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018] | [25. Juli 2015] |
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§ 411. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung | § 411. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung |
(1) [1] Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. [3] Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. | (1) [1] Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. [3] Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig. |
(2) [1] Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] § 420 ist anzuwenden. | (2) [1] Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] § 420 ist anzuwenden. |
(3) [1] Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. [2] § 303 gilt entsprechend. [3] Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden. | (3) [1] Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. [2] § 303 gilt entsprechend. [3] Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden. |
(4) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m …] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist. | (4) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m …] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist. |
[25. Juli 2015–1. Januar 2018]
1§ 411. 2Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung.
3(1) [1] Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. 4[3] Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
5(2) 6[1] Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] § 420 ist anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 4. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 17a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 5. 1. Dezember 1994: Artt. 4 Nr. 9, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
- 6. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 12, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 7. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 104 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 8. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 9. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.