§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987] | [1. Januar 1975] |
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§ 411 | § 411 |
(1) [1] Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. | (1) Bei rechtzeitigem Einspruch wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. |
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. | (2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. |
(3) [1] Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. [2] § 303 gilt entsprechend. [3] Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden. | (3) [1] Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. [2] § 303 gilt entsprechend. |
(4) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m …] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist. | (4) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m …] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden. |
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 411.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 104 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 104 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 104 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.