§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 411 § 411
(1) Bei rechtzeitigem Einspruch wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. (1) Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, sofern nicht bis zu[… ihrem] Beginne […] die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder der Einspruch zurückgenommen wird.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen. (2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
(3) [1] Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. [2] § 303 gilt entsprechend.
(4) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m …] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden. (3) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m …] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 411.
(1) Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, sofern nicht bis zu[… ihrem] Beginne […] die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder der Einspruch zurückgenommen wird.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten lassen.
2(3) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m …] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 411 StPO

§ 410 StPO. Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

§ 411 StPO. Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

§ 412 StPO. Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung