§ 421 StPO. Absehen von der Einziehung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Juli 2021]
    1§ 421. Absehen von der Einziehung. 
        
            (1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
            
        - 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
 - 22. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
 - 3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.
 
            (2) [1] Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. [2] Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. [3] § 265 gilt entsprechend.
        
        
            (3) [1] Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
 - 2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 54, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.