§ 421 StPO. Absehen von der Einziehung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021][1. Juli 2017]
§ 421. Absehen von der Einziehung § 421. Absehen von der Einziehung
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn (1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat, 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder 2. die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. 3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.
(2) [1] Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. [2] Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. [3] § 265 gilt entsprechend. (2) [1] Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. [2] Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. [3] § 265 gilt entsprechend.
(3) [1] Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. (3) [1] Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
[1. Juli 2017–1. Juli 2021]
1§ 421. Absehen von der Einziehung.
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
  • 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
  • 2. die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
  • 3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.
(2) [1] Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. [2] Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. [3] § 265 gilt entsprechend.
(3) [1] Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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