§ 421 StPO. Absehen von der Einziehung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 421. [1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder durch Einreichung einer Anklageschrift. [2] Die Klage muß den im § 198 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften derselben einzureichen.

Umfeld von § 421 StPO

§ 420 StPO. Beweisaufnahme

§ 421 StPO. Absehen von der Einziehung

§ 422 StPO. Abtrennung der Einziehung