§ 422 StPO. Abtrennung der Einziehung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942] | [15. März 1940] |
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§ 422 | § 422 |
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Anordnung der Hauptverhandlung bedarf. | (1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. |
(2) Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden. | (2) Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden. |
[15. März 1940–31. August 1942]
1§ 422.
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 15. März 1940: Art. 5 § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 13. März 1940.