§ 422 StPO. Abtrennung der Einziehung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. März 1940][1. April 1924]
§ 422 § 422
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. (1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
(2) [Die Staatsanwaltschaft kann den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag auch noch bei Vorlage der Akten an das Gericht stellen; auf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sie dies zu tun.]
(2) Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden. (3) Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden.
[1. April 1924–15. März 1940]
1§ 422.
(1) Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung […] geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
(2) [Die Staatsanwaltschaft kann den im § 25 Abs. 1 Nr. 2c des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag auch noch bei Vorlage der Akten an das Gericht stellen; auf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sie dies zu tun.]
(3) Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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