§ 428 StPO. Vertretung des Einziehungsbeteiligten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019]
1§ 428. Vertretung des Einziehungsbeteiligten.
(1) [1] Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. [2] Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. 2[2] Dem Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Einziehungsbeteiligten ist zu entsprechen.
(3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
2. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 16, 9 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.