§ 429a StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 429a. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, und führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, [seine] Unterbringung […] in einer Heil- oder Pflegeanstalt selbständig anzuordnen (Sicherungsverfahren).
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.