§ 429a StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 429a § 429a
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, und führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, [seine] Unterbringung […] in einer Heil- oder Pflegeanstalt selbständig anzuordnen (Sicherungsverfahren). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, und führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt selbständig anzuordnen (Sicherungsverfahren).
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 429a. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, und führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt selbständig anzuordnen (Sicherungsverfahren).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 37, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.