§ 453b StPO. Bewährungsüberwachung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] | 
|---|---|
| § 453b. Bewährungsüberwachung | § 453b | 
| (1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. | (1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. | 
| (2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht. | (2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht. | 
    [1. Januar 1975–25. Juli 2015]
    1§ 453b. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 10, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
 - 2. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 21, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 123, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.