§ 453b StPO. Bewährungsüberwachung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 453b. Bewährungsüberwachung § 453b
(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. (1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht. (2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 453b.
2(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
3(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 10, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 21, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 123, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.