§ 453b StPO. Bewährungsüberwachung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. April 1970] | 
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| § 453b | § 453b | 
| (1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. | (1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. | 
| (2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht. | (2) § 453 Abs. 2 gilt entsprechend. | 
    [1. April 1970–1. Januar 1975]
    1§ 453b. 
        
            2(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
        
        (2) § 453 Abs. 2 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 10, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
 - 2. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 21, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.