§ 454 StPO. Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Mai 1986][1. Mai 1982]
§ 454 § 454
(1) [1] Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. [3] Der Verurteilte ist mündlich zu hören. [4] Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn (1) [1] Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. [3] Der Verurteilte ist mündlich zu hören. [4] Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt, 1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung 2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate, a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 6, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches). [5] Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe darf das Gericht nur aussetzen, wenn es zuvor das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten, namentlich darüber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. 3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 5, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches). [5] Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe darf das Gericht nur aussetzen, wenn es zuvor das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten, namentlich darüber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.
(2) [1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung. (2) [1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1, 3 sowie der §§ 453b, 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. [2] Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. [3] Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden. (3) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1, 3 sowie der §§ 453b, 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. [2] Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. [3] Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
[1. Mai 1982–1. Mai 1986]
1§ 454.
(1) 2[1] Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. [3] Der Verurteilte ist mündlich zu hören. 3[4] Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
  • 1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
  • 2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
    • a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
    • b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
    der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
  • 3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 5, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
4[5] Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe darf das Gericht nur aussetzen, wenn es zuvor das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten, namentlich darüber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.
(2) [1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) 5[1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1, 3 sowie der §§ 453b, 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. [2] Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. 6[3] Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 124, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Mai 1982: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981.
3. 1. Mai 1982: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981.
4. 1. Mai 1982: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 111, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
6. 1. Mai 1982: Artt. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981.