§ 454 StPO. Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 454 § 454
(1) [1] Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57, 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. [3] Der Verurteilte ist mündlich zu hören. [4] Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn (1) [1] Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§ 26 des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft und die Strafvollzugsbehörde sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen.
1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2. der Verurteilte im Zeitpunkt der beantragten Aussetzung noch nicht die Hälfte der Strafe oder weniger als zwei Monate verbüßt hat oder
3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches).
(2) [1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung. (2) [1] Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1, 3 sowie der §§ 453b, 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. [2] Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. (3) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1 und 3, §§ 453b, 268a Abs. 2 entsprechend. [2] Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; sie kann auch dem Leiter der Vollzugsbehörde übertragen werden.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 454.
(1) 2[1] Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§ 26 des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft und die Strafvollzugsbehörde sind zu hören. [3] Der Beschluß ist zu begründen.
(2) [1] Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. 3[2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) 4[1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1 und 3, §§ 453b, 268a Abs. 2 entsprechend. 5[2] Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; sie kann auch dem Leiter der Vollzugsbehörde übertragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 49, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 22 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 22 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
4. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 11, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
5. 1. April 1970: Artt. 9 Nr. 22 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.