§ 456a StPO. Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1930–1. Januar 1934]
1§ 456a. Von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1930: §§ 50 Nr. 2, 55 des Gesetzes vom 23. Dezember 1929.

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