§ 456a StPO. Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2002][1. November 2000]
§ 456a § 456a
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt, oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. (1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) [1] Kehrt der Ausgelieferte, der Überstellte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. [2] Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuchs entsprechend. [3] Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Ausgelieferte, Überstellte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. [4] Der Verurteilte ist zu belehren. (2) [1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. [2] Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuchs entsprechend. [3] Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. [4] Der Verurteilte ist zu belehren.
[1. November 2000–1. Juli 2002]
1§ 456a.
2(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) [1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. 3[2] Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuchs entsprechend. 4[3] Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. 5[4] Der Verurteilte ist zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 38, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Mai 1986: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 125 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 13, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
5. 1. Mai 1986: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.

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