§ 456a StPO. Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 456a § 456a
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. (1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) [1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. [2] Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuchs entsprechend. (2) [1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. [2] Für die Nachholung einer Maßregel der Sicherung und Besserung gilt § 42g des Strafgesetzbuchs entsprechend.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 456a.
2(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) [1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. [2] Für die Nachholung einer Maßregel der Sicherung und Besserung gilt § 42g des Strafgesetzbuchs entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 38, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.188, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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