§ 463b StPO. Beschlagnahme von Führerscheinen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 2013] |
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§ 463b. Beschlagnahme von Führerscheinen | § 463b |
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. | (1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. |
(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. | (2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. |
(3) [1] Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. [2] § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. | (3) [1] Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. [2] § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. |
[1. Januar 2013–25. Juli 2015]
1§ 463b.
2(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. a, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998.
- 3. 1. Januar 1999: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. b, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998.
- 4. 1. Juli 1979: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.
- 5. 1. Januar 1999: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. c, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998.
- 6. 1. Januar 2013: Artt. 4 Abs. 7, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.