§ 463b StPO. Beschlagnahme von Führerscheinen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2013][1. Januar 1999]
§ 463b § 463b
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. (2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
(3) [1] Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. [2] § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. (3) [1] Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. [2] § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4[… sowie] die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
[1. Januar 1999–1. Januar 2013]
1§ 463b.
2(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
3(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
4(3) 5[1] Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. 6[2] § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4[… sowie] die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
2. 1. Januar 1999: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. a, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998.
3. 1. Januar 1999: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. b, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998.
4. 1. Juli 1979: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.
5. 1. Januar 1999: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. c, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998.
6. 1. Januar 1999: Artt. 2 Abs. 14, 4 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1997.