§ 463b StPO. Beschlagnahme von Führerscheinen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 1979][1. Januar 1975]
§ 463b § 463b
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. (2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
(3) [1] Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein oder der Fahrausweis bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. [2] § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (3) § 459g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
[1. Januar 1975–1. Juli 1979]
1§ 463b.
2(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
3(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
4(3) § 459g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 11, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 134 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 134 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 134 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.