§ 464 StPO. Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 464 § 464
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl, jede Strafverfügung und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (1) Jedes Urtheil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) [1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle festgesetzt. [2] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung [sind] die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend[… anzuwenden]. (2) [1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle festgesetzt. [2] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 464.
(1) Jedes Urtheil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) 2[1] Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle festgesetzt. [2] Auf das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

Umfeld von § 464 StPO

§ 463e StPO. Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung

§ 464 StPO. Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde

§ 464a StPO. Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen