§ 464 StPO. Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 464.
(1) Hat die Verwaltungsbehörde einen Strafbescheid nicht erlassen und lehnt die Staatsanwaltschaft den an sie gerichteten Antrag auf Verfolgung ab, so ist die Verwaltungsbehörde befugt, selbst die Anklage zu erheben.
(2) In einem solchen Falle hat sie einen Beamten ihres Verwaltungszweiges oder einen Rechtsanwalt als ihren Vertreter zu bestellen und in der Anklage namhaft zu machen.

Umfeld von § 464 StPO

§ 463e StPO. Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung

§ 464 StPO. Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde

§ 464a StPO. Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen