§ 472 StPO. Notwendige Auslagen des Nebenklägers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 472.
(1) [1] Wird in dem Falle des § [175] der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, oder das Verfahren eingestellt, so finden auf den Antragsteller die Bestimmungen des § [471] Abs. 2 [bis] 5 entsprechende Anwendung. [2] Das Gericht kann jedoch nach Befinden der Umstände den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz oder theilweise entbinden.
(2) Vor der Entscheidung über den Kostenpunkt ist der Antragsteller zu hören, sofern er nicht als Nebenkläger aufzutreten berechtigt war.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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