§ 472 StPO. Notwendige Auslagen des Nebenklägers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1968][17. September 1965]
§ 472 § 472
(1) [1] Wird i[m …] Falle des § 175 der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so sind auf den Antragsteller die Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. [2] Das Gericht kann jedoch den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz oder teilweise befreien. (1) [1] Wird i[m …] Falle des § 175 der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so sind auf den Antragsteller die Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. [2] Das Gericht kann jedoch den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz oder teilweise befreien.
(2) Der Antragsteller ist zu hören, bevor eine Entscheidung zu seinem Nachteil ergeht. (2) Der Antragsteller ist zu hören, bevor eine Entscheidung zu seinem Nachteil ergeht.
[17. September 1965–1. Oktober 1968]
1§ 472.
(1) 2[1] Wird i[m …] Falle des § 175 der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so sind auf den Antragsteller die Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. [2] Das Gericht kann jedoch den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz oder teilweise befreien.
3(2) Der Antragsteller ist zu hören, bevor eine Entscheidung zu seinem Nachteil ergeht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.201, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
3. 1. April 1965: Artt. 8 Nr. 8, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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