§ 49 StPO. Vernehmung des Bundespräsidenten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 49. Vernehmung des Bundespräsidenten § 49
[1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. [2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. [3] Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. [1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. [2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. [3] Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 49. [1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. [2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. [3] Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.16, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.