§ 49 StPO. Vernehmung des Bundespräsidenten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 49. Vernehmung des Bundespräsidenten | § 49 |
[1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. [2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. [3] Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. | [1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. [2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. [3] Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 49. [1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. [2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. [3] Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.16, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.