§ 49 StPO. Vernehmung des Bundespräsidenten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 49.
(1) Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die Mitglieder der Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der obersten Reichsbehörden und die Vorstände der Ministerien sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb desselben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder des Bundesraths sind während ihres Aufenthalts am Sitze des Bundesraths an diesem Sitze, und die Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es:
- – in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaisers,
- – in Betreff der Minister und der Mitglieder des Bundesraths der Genehmigung des Landesherrn,
- – in Betreff der Mitglieder der Senate der freien Hansestädte der Genehmigung des Senats,
- – in Betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten der Genehmigung ihres unmittelbaren Vorgesetzten,
- – in Betreff der Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung der Genehmigung der letzteren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.