§ 49 StPO. Vernehmung des Bundespräsidenten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 49 | § 49 |
[1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. [2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. [3] Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. | [1] [Der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes sind in ihrer Wohnung zu vernehmen.] [2] [Zur Hauptverhandlung werden sie nicht geladen.] [3] [Das Protokoll über ihre gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.] |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 49. [1] [Der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes sind in ihrer Wohnung zu vernehmen.] [2] [Zur Hauptverhandlung werden sie nicht geladen.] [3] [Das Protokoll über ihre gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.]
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.