§ 54 StPO. Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 54. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der im § 51 Nr. 1-3 bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.

Umfeld von § 54 StPO

§ 53a StPO. Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

§ 54 StPO. Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes

§ 55 StPO. Auskunftsverweigerungsrecht