§ 63 StPO. Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. September 2004]
1§ 63. Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.23, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 63 StPO

§ 62 StPO. Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

§ 63 StPO. Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

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