§ 63 StPO. Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 63.
(1) [1] Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleistet. [2] Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(2) Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.
(3) Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hülfe eines Dolmetschers durch Zeichen.

Umfeld von § 63 StPO

§ 62 StPO. Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

§ 63 StPO. Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

§ 64 StPO. Eidesformel