§ 63 StPO. Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. Januar 1934]
1§ 63. Der Eid beginnt mit den Worten: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" und schließt mit den Worten: "So wahr mir Gott helfe".
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 63 StPO

§ 62 StPO. Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

§ 63 StPO. Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

§ 64 StPO. Eidesformel