§ 88 StPO. Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 2004] |
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§ 88. Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung | § 88 |
(1) [1] Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. [2] Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. [3] Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entsprechend. | (1) [1] Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. [2] Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. [3] Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entsprechend. |
(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden. | (2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden. |
[1. April 2004–25. Juli 2015]
1§ 88.
(1) [1] Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. [2] Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. [3] Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig; für die molekulargenetische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entsprechend.
(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die Leiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2004: Artt. 3 Nr. 4, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.