§ 88 StPO. Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 2004]
1§ 88. 2[1] Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, [die] den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. [2] Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 88 StPO

§ 87 StPO. Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

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