§ 88 StPO. Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 88 § 88
[1] Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, [die] den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. [2] Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen. [1] Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. [2] Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 88. [1] Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. [2] Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.

Umfeld von § 88 StPO

§ 87 StPO. Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

§ 88 StPO. Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung

§ 89 StPO. Umfang der Leichenöffnung