§ 99 StPO. Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 99. 2Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen.
3(1) [1] Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. [2] Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.
4(2) [1] Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. [2] Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:
  • 1. Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
  • 2. Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
  • 3. Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
  • 4. die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
  • 5. Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
  • 6. Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
[3] Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. [4] Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.
Anmerkungen:
1. 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 9 Nr. 1, 5 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. c, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.