§ 6 TVG. Tarifregister
Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[1. Mai 2026]
1§ 6. Tarifregister. Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge, der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit sowie der Beginn und die Beendigung der verbindlichen Erstreckung von tariflichen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung eingetragen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2026: Artt. 7, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2026.