§ 6 TVG. Tarifregister

Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[28. November 2003][1. September 1969]
§ 6. Tarifregister § 6. Tarifregister
Bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.
[1. September 1969–28. November 2003]
1§ 6. Tarifregister. Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 4 Nr. 1, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.