§ 6 TVG. Tarifregister

Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[1. September 1969][9. April 1949/22. April 1949]
§ 6. Tarifregister § 6. Tarifregister
Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. Bei dem Direktor der Verwaltung für Arbeit wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.
[9. April 1949/22. April 1949–1. September 1969]
1§ 6. Tarifregister. Bei dem Direktor der Verwaltung für Arbeit wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.
Anmerkungen:
1. 9. April 1949/22. April 1949: § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. April 1949.