§ 12a UKlaG. Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[14. Mai 2024]
1§ 12a. Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2. 2[1] Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. [2] Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Februar 2016: Artt. 3 Nr. 7, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Februar 2016.
- 2. 14. Mai 2024: Artt. 18 Nr. 3, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024.