§ 2a UKlaG. Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[24. Februar 2016–7. Juni 2021]
1§ 2a. Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz.
(1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
2(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 1, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. September 2003.
2. 24. Februar 2016: Artt. 3 Nr. 2, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Februar 2016.

Umfeld von § 2a UKlaG

§ 2 UKlaG. Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

§ 2a UKlaG. Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union

§ 2b UKlaG. Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz