§ 2c UKlaG. Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[14. Mai 2024]
1§ 2c. Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen. 2[1] Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. [2] Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn
- 1. die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe verlangt wird,
- 2. die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
- 3. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
- 4. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 5, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
- 2. 14. Mai 2024: Artt. 18 Nr. 2, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024.