§ 4 UKlaG. Liste der qualifizierten Verbraucherverbände

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[24. Februar 2016–2. Dezember 2020]
1§ 4. Qualifizierte Einrichtungen.
2(1) [1] Das Bundesamt für Justiz führt die Liste der qualifizierten Einrichtungen, die es auf seiner Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht und mit Stand 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt macht. [2] Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) 3[1] In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn
  • 1. sie mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben,
  • 2. sie mindestens ein Jahr bestanden haben und
  • 3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden.
[2] Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. [3] Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. [4] Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn
  • 1. der Verband dies beantragt oder
  • 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind.
4[5] Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum von längstens drei Monaten anordnen. [6] Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine aufschiebende Wirkung.
5(2a) [1] Qualifizierte Einrichtungen, die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 durch Abmahnung oder Klage geltend gemacht haben, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz jährlich die Anzahl dieser Abmahnungen und erhobenen Klagen mitzuteilen und über die Ergebnisse der Abmahnungen und Klagen zu berichten. [2] Das Bundesamt für Justiz berücksichtigt diese Berichte bei der Beurteilung, ob bei der qualifizierten Einrichtung die sachgerechte Aufgabenerfüllung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 gesichert erscheint.
(3) [1] Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. 6[2] Das Bundesamt für Justiz erteilt den Verbänden auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. [3] Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist.
7(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.
8(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen, sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 24. Februar 2016: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. a, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Februar 2016.
3. 24. Februar 2016: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. b, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Februar 2016.
4. 1. Januar 2007: Artt. 4 Abs. 14 Nr. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006.
5. 24. Februar 2016: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. c, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Februar 2016.
6. 1. Januar 2007: Artt. 4 Abs. 14 Nr. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006.
7. 1. Januar 2007: Artt. 4 Abs. 14 Nr. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006.
8. 24. Februar 2016: Artt. 3 Nr. 5 Buchst. d, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Februar 2016.