§ 4b UKlaG. Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 4b. 2Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände.
(1) 3[1] Die qualifizierten Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zu berichten über
  • 1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der den Abmahnungen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen,
  • 2. die Anzahl der aufgrund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen und die Höhe der vereinbarten Vertragstrafen,
  • 3. die Gesamthöhe der entstandenen Ansprüche auf Aufwendungsersatz für Abmahnungen und die Gesamthöhe der Ansprüche auf verwirkte Vertragsstrafen sowie
  • 4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.
4[2] Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Verbraucherverbände, für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.
5(2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
6(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.
Anmerkungen:
1. 2. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2020.
2. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 11 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
3. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
4. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
5. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 11 Buchst. c, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.
6. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 11 Buchst. d, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.

Umfeld von § 4b UKlaG

§ 4a UKlaG. Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4

§ 4b UKlaG. Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände

§ 4c UKlaG. Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4