§ 4b UKlaG. Berichtspflichten und Mitteilungspflichten
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[2. Dezember 2020]
1§ 4b. Berichtspflichten und Mitteilungspflichten.
(1) [1] Die qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres dem Bundesamt für Justiz für das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten über
- 1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen, gestellten Anträge auf einstweilige Verfügungen und erhobene Klagen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der diesen Durchsetzungsmaßnahmen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen,
- 2. die Anzahl der auf Grund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen unter Angabe der Höhe der darin vereinbarten Vertragsstrafe,
-
3. die Höhe der entstandenen Ansprüche auf
- a) Aufwendungsersatz für Abmahnungen,
- b) Erstattung der Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung und
- c) verwirkte Vertragsstrafen sowie
- 4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.
- Anmerkungen:
- 1. 2. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2020.