§ 4e UKlaG. Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023]
1§ 4e. Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d.
(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.
(3) [1] Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn
- 1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder
- 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 13, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.