§ 5 UKlaG. Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[2. Dezember 2020]
1§ 5. Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
- Anmerkungen:
- 1. 2. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 5, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2020.